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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 14 A 1256/05
Rechtsgebiete: GG, GewStG, AO, FVG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GewStG § 11 Abs. 1 | |
AO § 16 | |
AO § 22 | |
AO § 182 Abs. 1 | |
AO § 184 Abs. 1 | |
FVG § 17 Abs. 2 |
Tatbestand:
Der Beklagte zog den Kläger zu Gewerbesteuern heran. Der Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, entsprechend den Maßstäben des Strafbefreiungserklärungsgesetzes besteuert zu werden, wurde zurückgewiesen. Das VG wies die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das VG auf den Standpunkt gestellt, der Kläger könne sein Ziel selbst dann nicht erreichen, wenn man seiner Auffassung folge, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen "steuerehrlichen" und "steuerunehrlichen" Bürgern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Eine Nichtigerklärung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes, das nach dem Vortrag des Klägers die Ungleichbehandlung herbeigeführt habe, würde den Kläger nicht begünstigen, da sich seine Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz richte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führe nur zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, sodass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten habe, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Neben einer ersatzlosen Aufhebung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes oder einer - vom Kläger ins Auge gefassten - Übernahme dessen Steuersätze für alle Steuerpflichtigen wären auch vermittelnde Lösungen denkbar.
Die diesbezüglich vom Kläger geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich nicht feststellen.
Das folgt daraus, dass das angegriffene Urteil unabhängig von der Begründung durch das VG im Ergebnis richtig ist. Die Gewerbesteuer ist nämlich gemäß § 11 Abs. 1 GewStG auf Grund eines Steuermessbetrages zu berechnen. Dieser wird gemäß § 16 AO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG, § 22 AO durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt festgesetzt. Gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO wird mit der Festsetzung des Steuermessbetrages über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Der Steuermessbescheid ist gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO für die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Beklagte bindend. Die Beklagte ist nicht befugt, entsprechend dem Begehren des Klägers bei der Festsetzung der Gewerbesteuer von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage auszugehen und zwar auch dann nicht, wenn - wie der Kläger meint - die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei steuerehrlichen Steuerpflichtigen einerseits und die nicht differenzierende Einnahmenerklärung und Steuernachentrichtung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetzes andererseits gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Einwände gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer sind gegen den vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid zu richten.
Im Übrigen führte der Kläger aus, es wäre angebracht gewesen, die Sache dem BVerfG im Rahmen einer Normenkontrolle zur Entscheidung vorzulegen. Das VG habe jedoch nur verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG aufgezählt. Das Urteil enthalte keine Begründung, die zwingend darauf schließen lasse, dass das BVerfG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nicht im Sinne des Klägers entschieden hätte.
Mit diesen Ausführungen wird der rechtliche Ansatz des VG, eine Nichtigerklärung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes hätte noch keine Begünstigung des Klägers zur Folge, gerade nicht in Zweifel gezogen. Abgesehen davon, dass das VG nicht verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG sondern des Gesetzgebers aufgezeigt hat, wäre entscheidend für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, dass der Gesetzgeber in Folge einer Nichtigerklärung durch das BVerfG eine gesetzliche (Neu-)Regelung treffen würde, die - zwingend - im Sinne des Klägers liegt. Gerade dies legt der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrages jedoch nicht dar.
Auch mit der Behauptung, es bestehe ein Bedürfnis dafür, dass höchstrichterlich geklärt werde, ob das Strafbefreiungserklärungsgesetz mit der Folge der Ungleichbehandlung von Steuerehrlichen und Steuerunehrlichen verfassungsgemäß gewesen sei, um Schlupflöcher für den Gesetzgeber zu verschließen, lässt sich der hier in Rede stehende Anspruch auf Gleichbehandlung nach den Maßstäben des vom Kläger selbst als verfassungswidrig angesehenen Strafbefreiungserklärungsgesetzes nicht begründen.
Ende der Entscheidung
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